(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
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Aktives und passives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen; Aktives und passives Wahlrecht bei den JAV-Wahlen; Übernahme nach der Ausbildung (Sind dual Studierende Mitglieder des Betriebsrats bzw. der JAV, so gelten auch für sie die Regeln zur Übernahme in ei
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18.01.2012 - Auch in einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht befugt, selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Aber auch der Betriebsrat darf in einem solchen. Fall neben der Mandatierung eines i
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1 Allgemeines Rz. 1 Das Ausbildungsverhältnis endet gem. § 14 BBiG grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Begründung eines anschließenden Arbeitsverhältnisses ist in das Belieben des Ausbilders gestellt
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