(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren.
(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.
(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
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Drittelbeteiligung im AufsR (früher nach BetrVG § 129 i.V. BetrVG 52 §§ 76, 77, 77a, 81, 85, 87). heute: Drittelbeteiligungsgesetz v. 2004. - paritätische Besetzung des AufsR nach MontanMitbestG 1951. - quasi-Parität nach MitBestG 1976. - europarechtlich
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III. Systematik der Betriebsverfassung. Organisatorischer Teil (§§ 1-73b BetrVG); Mitwirkung und Mitbestimmung (§§ 74-113 BetrVG). Allgemeine Vorschriften (§§ 74-80 BetrVG); Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81-86a BetrVG); Mitbestim
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55 99 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 5 BetrVG, 81 Abs. 1 Sätze 1, 2. SGB IX. Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen: Anforderun- gen an die Unterrichtung. 1. Zu den dem Betriebsrat nach 5 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorzulegenden Be- werbungsunterlagen gehören grundsätzl
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Dritter Abschnitt. Konzern-Jugend- und. Auszubildendenvertretung §§ 73a bis 73b. Vierter Teil. Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer. §§ 74 bis 113. Erster Abschnitt. Allgemeines. §§ 74 bis 80. Zweiter Abschnitt. Mitwirkungs- und Beschwerde- rech
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20.04.2010 - Arbeitgeber hinzuzuziehen. Dies ist nicht der Fall. Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, folgt aus dem. Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vi
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AP HRG § 57a Nr. 2; 24.2.1999 E 100, 214, 221 = AP BetrVG 1972. § 20 Nr. 18; vgl. bereits BVerfG 18.11.1954 E 4, 96, 101 f., 106 = AP GG Art. 9 Nr. 1;. 14.4.1964 E 17, 319, 333 = AP PersVG Bayern Art. 81 Nr. 1; 6.5.1964 E 18, 18, 25 f. = AP TVG § 2 Nr. 1
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30.01.2012 - (BAG 5. 10. 00 AP Nr. 35 zu § 23 BetrVG 1972; 19. 2. 02 AP Nr. 27 zu § 1 TVG. Tarifverträge: Lufthansa; 3. 5. 06 AP Nr. 61 zu § 81 ArbGG 1979; 14. 12. 10. – 1 ABR 93/09 – NZA 11, 473). Auch Teilrechtsverhältnisse oder einzelne An- sprüche kö
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Nach § 81 Abs. 1+2 BetrVG haben Arbeitnehmer folgende Informationsrechte: Der Arbeitgeber hat jeden Arbeitnehmer bei Beginn einer Tätigkeit (oder bei jeder gravierenderen Arbeitsänderung) zu informieren über: Aufgabe, Art der Tätigkeit, Verantwortlichkei
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1 Allgemeines Rz. 1 Die §§ 81 bis 86a BetrVG normieren Individualrechte des einzelnen Arbeitnehmers. Sie stehen im Zusammenhang mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts (§ 75 Abs. 2 BetrVG), und ergeben sich bereits aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgep
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Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihre Rechtsanwälte aus Hannover informieren Sie zu § 81 BetrVG.
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BetrVG). Auch die Rechte der einzelnen Arbeitnehmer sind umschrieben (§§ 81ff. BetrVG). So besitzt jeder einzelne Arbeitnehmer ein Unterrichtungs-, Anhörungs- und Erörterungsrecht in Angelegenheiten, die ihn und seinen Arbeitsplatz unmittelbar betreffen,
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(1) 1Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. 2Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfa