§ 79 BetrVG, Geheimhaltungspflicht
Paragraph 79 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).


(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.


Benachbarte Paragraphen


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Inhaltsverzeichnis - Buch & Mehr

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75. VI. Errichtung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Gremien (§ 3 I Nr. 4 BetrVG). 76. VII. Errichtung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmervertretungen (§ 3 I Nr. 5 BetrVG). 77. VIII. Änderung durch Betriebsvereinbarung (§ 3


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Geheimhaltung nach § 79 BetrVG - IG Metall @ SAP

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Geheimhaltungspflicht, Nicht-Öffentlichkeit, Verpflichtung zum Stillschweigen im BetrVG. Seite 1 von 4. Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG. Definition von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bu

Geheimhaltungspflicht, § 79 BetrVG 1. Es muss ein - IG Metall

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2. Hamburg. Geheimhaltungspflicht, § 79. BetrVG. Geheimhaltungspflicht, § 79 BetrVG. Der Betriebsrat unterliegt nach § 79 BetrVG der Geheimhaltungs- pflicht. Das heißt, ein BR-Mitglied darf bestimmte Informationen, die es in seiner Eigenschaft als Betrie

Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG - Leseprobe - Beck Shop

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5: Betriebsverfassungsrecht. I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung. 2. Arten und Struktur der Mitbestimmung. Grundsätze der Zusammenarbeit, §§ 2 I, 74, 77, 79 BetrVG. Allgemeine Aufgaben, § 80 BetrVG. Basisregeln. Unterrichtungsrecht,

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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 79 Geheimhaltungspflicht | Personal ...

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Hiergegen kann er nicht einwenden, dass die Erteilung der Information die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen bedeuten würde. Damit der Arbeitgeber diese nicht aus Furcht vor Weitergabe an Dritte zurückhält, legt § 79 BetrVG den Arbeitnehmervertretern

BetriebsratsPraxis24: Geheimhaltungspflichten

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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind die Betriebsratsmitglieder dazu verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die Ihnen wegen Ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrückli

§ 79 - Umfang - BZO-Wissen

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Lexikon für den Betriebsrat: Verschwiegenheitspflicht (Betriebsrat)

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Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat (§ 79 Abs. 1 S. 1 u. 2 BetrVG). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen, Erkenntnisse oder Unterlagen technischer oder wirtschaftlicher Art, die im Zusammenhang

Betriebsratsmitglied: Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht

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So sind die Mitglieder des Betriebsrats nach § 79 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet w


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Erster Abschnitt: Allgemeines › § 79

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 79 BetrVG
    § 79 Abs. 1 BetrVG oder § 79 Abs. I BetrVG
    § 79 Abs. 2 BetrVG oder § 79 Abs. II BetrVG

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