(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.
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75. VI. Errichtung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Gremien (§ 3 I Nr. 4 BetrVG). 76. VII. Errichtung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmervertretungen (§ 3 I Nr. 5 BetrVG). 77. VIII. Änderung durch Betriebsvereinbarung (§ 3
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Geheimhaltungspflicht, Nicht-Öffentlichkeit, Verpflichtung zum Stillschweigen im BetrVG. Seite 1 von 4. Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG. Definition von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bu
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2. Hamburg. Geheimhaltungspflicht, § 79. BetrVG. Geheimhaltungspflicht, § 79 BetrVG. Der Betriebsrat unterliegt nach § 79 BetrVG der Geheimhaltungs- pflicht. Das heißt, ein BR-Mitglied darf bestimmte Informationen, die es in seiner Eigenschaft als Betrie
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26.01.2016 - Er verdeutlicht, dass das BetrVG nicht von einem Kon- frontations- sondern von einem Kooperationsmodell ausgeht (vgl. VerfG 1.3.79 –. 1 BvR 522/77 u.a. – NJW 79, 593; Freckmann/Koller-van Delden BB 06, 490, 491). Seine Grundsätze sind Genera
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5: Betriebsverfassungsrecht. I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung. 2. Arten und Struktur der Mitbestimmung. Grundsätze der Zusammenarbeit, §§ 2 I, 74, 77, 79 BetrVG. Allgemeine Aufgaben, § 80 BetrVG. Basisregeln. Unterrichtungsrecht,
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119 BetrVG: Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder. • § 120 BetrVG: Verletzung ... BetrVG unter Strafe: Verstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit. Geldstrafe bestraft ..... der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stel
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Hiergegen kann er nicht einwenden, dass die Erteilung der Information die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen bedeuten würde. Damit der Arbeitgeber diese nicht aus Furcht vor Weitergabe an Dritte zurückhält, legt § 79 BetrVG den Arbeitnehmervertretern
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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind die Betriebsratsmitglieder dazu verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die Ihnen wegen Ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrückli
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Aber: Wenn doch einmal eine Geheimhaltungspflicht besteht, dann müssen sich die Betriebsratsmitglieder strikt daran halten, sonst würden sie eine Straftat begehen (§ 120 BetrVG). § 79 BetrVG gilt auch für Ersatzmitglieder und Mitglieder anderer BetrVG-Gr
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Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat (§ 79 Abs. 1 S. 1 u. 2 BetrVG). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen, Erkenntnisse oder Unterlagen technischer oder wirtschaftlicher Art, die im Zusammenhang
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So sind die Mitglieder des Betriebsrats nach § 79 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet w