(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
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http://www.buchundmehr.de/out/media/342305202_IVZ.doc
77. VIII. Änderung durch Betriebsvereinbarung (§ 3 II BetrVG). 79. IX. Änderung durch die Belegschaft (§ 3 III BetrVG). 80. X. Änderung und bestehender Betriebsrat (§ 3 IV BetrVG). 81. XI. Status der besonderen Organisationseinheiten und ihrer Arbeitnehm
http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2010/zbvronline_2010_11_02.pdf
20.04.2010 - kann. 4. Der Betriebsrat kann den Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG iVm. § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aufgrund seiner Prozessstandschaft nach. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegenü
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Mit § 1 Abs.2 Nr. 1 BetrVG und seiner Vermutungswirkung befasste sich eine erhebliche Anzahl gericht- licher Entscheidungen. Die Regelung knüpft an die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum gemeinsamen Betrieb an, ohne dabei aber das ent
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Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz nebst. Wahlordnung, .... Hurlebaus, Günther. Fehlende Mitbestimmung bei § 87 BetrVG,. Dissertation .... Schwellenwerten,. AuR 2003, S. 82 ff. Mohr, Wolfgang/. Pomberg, Thorsten. Die Änderungen der Rechtsprechung zu
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(1) Regelungsgehalt des § 37 Abs. 3 BetrVG ...................................82. (2) Pauschalierung ............................................................................84 b) Hypothetische Mehrarbeit ..............................................
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30.01.2012 - 04 AP Nr. 3 zu § 82 BetrVG 1972). Haben sich die Beteiligten in der. E-Stelle einvernehmlich auf die Regelung einer Angelegenheit verständigt, besteht regelmäßig an der alsbaldigen Feststellung eines entspr. MBR kein rechtlich schüt- zenswer
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Die Vorschrift des § 82 Abs. 2 BetrVG gilt auch dann, wenn die Initiative zu einem sogenannten Personalgespräch vom Chef ausgeht. Dabei kann die Erläuterung der weiteren Entwicklung des Arbeitnehmers im Betrieb auch negativ gemeint sein - sprich: Der Arb
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1 Allgemeines Anhörungsrecht Rz. 1 Mit der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG korrespondiert das in § 82 BetrVG geregelte Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers. Nach § 82 Abs. 1 S. 1 hat der Arbeitnehmer das Recht, in bet
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Er kann in angemessenen Zeitabständen darauf bestehen, dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden (§ 82 Abs. 2 BetrVG). Das Erörterungsrecht dient dazu, dem Arbeitnehme
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82 Betriebsverfassungsgesetz – (BetrVG): Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers.
https://www.ra-pavel.de/index.php/82-betrvg.html
Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihr Anwalt aus Hannover informiert Sie zu § 82 BetrVG.