§ 82 BetrVG, Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
Paragraph 82 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.


(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.


Benachbarte Paragraphen


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82 Betriebsverfassungsgesetz – (BetrVG): Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers.

Das Betriebsverfassungsgesetz - § 82 BetrVG - Kanzlei Pavel

https://www.ra-pavel.de/index.php/82-betrvg.html
Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihr Anwalt aus Hannover informiert Sie zu § 82 BetrVG.


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Zweiter Abschnitt: Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers › § 82

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 82 BetrVG
    § 82 Abs. 1 BetrVG oder § 82 Abs. I BetrVG
    § 82 Abs. 2 BetrVG oder § 82 Abs. II BetrVG

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