(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
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http://hoenn.jura.uni-saarland.de/media/materialien/ws11-12/13%20Mitbestimmung....
Drittelbeteiligung im AufsR (früher nach BetrVG § 129 i.V. BetrVG 52 §§ 76, 77, 77a, 81, 85, 87). heute: Drittelbeteiligungsgesetz v. 2004. - paritätische Besetzung des AufsR nach MontanMitbestG 1951. - quasi-Parität nach MitBestG 1976. - europarechtlich
https://freidok.uni-freiburg.de/dnb/download/5256
Die Beschwerderechte des Arbeitnehmers nach den §§ 84 und 85 BetrVG 72. Bereits nach bisherigem Recht war anerkannt, daß sich der Arbeitnehmer bei Arbeitgeber und Betriebsrat beschwe- ren konnte. Ein Beschwerderecht gegenüber dem .Arbeitge- ber wurde unm
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13806/tenea_juraweltbd36.pdf
Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit im BetrVG. Große Teile des Arbeitsrechts als Arbeitnehmer- schutzrecht beruhen auf dem Gedanken, dass der ein- zelne Arbeitnehmer aufgrund seiner sozialen. Abhängigkeit und seiner Weisungsgebundenheit im. Verhältnis zum A
http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2008/zbvronline_2008_05_04.pdf
17.09.2007 - Bei einer Arbeitnehmerbeschwerde über eine fehlerhafte oder benachteiligende Schichtplaneinteilung kann die Einigungsstelle nicht nach § 85 BetrVG angerufen werden, denn der Arbeitgeber kann der. Beschwerde nicht einseitig abhelfen. Ob ein D
http://www.soliserv.de/pdf/Musterschreiben-Betriebsraete.pdf
Bereitstellung notwendiger Fachliteratur § 40 BetrVG. 23. Betriebsversammlung (Einladung an die Geschäftsleitung) § 43 BetrVG. 24. Beschäftigung von Arbeitnehmern im Vorruhestandalter § 75 Abs.1 BetrVG. 25. Beabsichtigte Änderungskündigung, § 2 KSchG i.V
https://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/nuernberg/entscheidunge...
Rechtsvorschriften: § 23 Absatz 1 BetrVG; § 85 Absatz 2 ArbGG iVm §§ 935, 940 ZPO. Leitsatz: Ein Betriebsratsmitglied ist erst aus dem Amt ausgeschlossen, wenn seine Amtsenthebung auf- grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung feststeht. Die
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Der Vorteil einer Beschwerde beim Betriebsrat gegenüber der Beschwerde nach § 84 BetrVG liegt darin, dass der § 85 BetrVG dem Betriebsrat mehr Möglichkeiten einräumt Abhilfe zu schaffen, als einem einzelnen Arbeitnehmer. Arbeitnehmer können sich gegenübe
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Vorbemerkungen Rz. 1 Das individuelle Beschwerdeverfahren nach § 84 BetrVG wird durch § 85 BetrVG um ein kollektives Beschwerdeverfahren unter Einbeziehung des Betriebsrats ergänzt. Der Arbeitnehmer kann seine Beschwerde beim Betriebsrat entweder unmit
https://netkey40.igmetall.de/homepages/virtueller-gewerkschaftssekretaer/1betri...
01.04.2010 - Der BR hat die Beschwerden der Arbeitnehmer entgegenzunehmen und falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. Diese Regelung in §85 Abs. 1 BetrVG gibt dem BR eine Entscheidungsmöglichkeit. Er hat die Beschw
https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/B/beschwerden-arbeitnehmer.h...
Arbeitnehmer können Beschwerden entweder bei den zuständigen Stellen (in der Regel bei Vorgesetzten) des Betriebs (§ 84 BetrVG) oder beim Betriebsrat (§ 85 BetrVG) einlegen. Ausdrücklich geregelt ist das Recht auf Beschwerde bei Verstößen gegen das Benac
https://www.buzer.de/gesetz/4043/a56699.htm
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. (2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die.