§ 87 BetrVG, Mitbestimmungsrechte
Paragraph 87 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.


(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


Benachbarte Paragraphen


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Fall 4:

https://www.uni-goettingen.de/de/%C3%9Cbungsfall+04/130052.html
Tarifvorbehalt des § 77 III 1 BetrVG in Abgrenzung zu Tarifvorrang des § 87 I EG BetrVG. Verstoß der BV gegen § 77 III 1 BetrVG? In zuvor abgeschlossenem Tarifvertrag hatten die Tarifparteien eine Regelung hins. eines Schichtensystems getroffen. Neue Reg


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Wichtige Urteile des Bundesar- beitsgerichts zu § 87 (1) 6 BetrVG

http://rg-dortmund.gi.de/fileadmin/gliederungen/rg-dortmund/archiv_neu/2010/201...
In der Argumentation des BAG ist über diese (fünf) Urteile hinweg eine Entwicklung fest- zustellen, welche es heute erlaubt, die Mitbestimmung der Betriebsräte gem. § 87 (1) 6. BetrVG bei der Einführung und Anwendung von im Prinzip allen EDV-Systemen ext

1. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung gem. § 87 ...

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ss_09...
1. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung gem. § 87 BetrVG. Allgemeine Grundsätze. ➢ Kernstück der betrieblichen Mitbestimmung. ➢ Echtes Mitbestimmungsrecht. ➢ Betrifft grds. nur Maßnahmen mit kollektiver Wirkung („Schutzfunktion“)+- o Aus

Nutzung der Mitbestimmungsrechte im Arbeits und ... - IG Metall

http://www2.igmetall.de/homepages/projekt-rhein-main/file_uploads/rolledesbrima...
Ressort Arbeits- und. Gesundheitsschutz. Die neue Rolle der Betriebsräte im Arbeitsschutz. Nutzung der. Mitbestimmungsrechte. (§ 87, Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG) www.igmetall.de/gesundheit ...

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten - Althoff Gänsler und ...

http://www.althoffundpartner.de/tl_files/content/dokumente/betriebsrat_042010_1...
Allgemein wird die Mitbestimmung des § 87 BetrVG als „echte“, weil erzwingbare Mitbestimmung be- zeichnet. Dies folgt aus der in § 87 Abs. 2 BetrVG geregelten Möglichkeit, bei. Meinungsverschiedenheiten die Eini- gungsstelle anzurufen. § 87 Abs. 1 Betr-.

Mitbestimmungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_pb_as_mitbestimmungsrechte.pdf
Hans-Böckler-Stiftung. Gestaltungsauftrag im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die zentrale Vorschrift, wonach der Betriebsrat am betrieblichen. Arbeitsschutz zu beteiligen ist und dabei gestaltend wirken soll, stellt der § 87 Abs.1 Nr. 7 des BetrVG. § 87


Webseiten zum Paragraphen

Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/betriebsratsarbeit/neu-im-betriebsrat/mitbestimmung...
Die in § 87 BetrVG aufgeführten Angelegenheiten werden als "obligatorische Mitbestimmung bezeichnet.

BetrVG § 87 - Mitbestimmungsrechte - IG Metall @ SAP

http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg087.html
Betriebsverfassungsgesetz - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats - § 87 BetrVG.

87 BetrVG Kurzkommentar - Ihr Arbeitnehmeranwalt im Ruhrgebiet bei ...

http://www.kanzlei-hessling.de/de/inhalte-Betriebsratslexikon/_87_BetrVG_Kurzko...
Der § 87 BetrVG (Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten) ist die mit Abstand wichtigste Mitbestimmungsvorschrift für den Betriebsrat. Hier sind seine zentralen erzwingbaren Mitbestimmungsrechte geregelt. Egal, ob es darum geht, eine Betriebsvereinbaru

87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG - Einführung und Anwendung von technischen ...

http://www.kanzlei-hessling.de/de/inhalte-Betriebsratsratgeber/_87_Abs_1_Nr_6_B...
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Überwachungseinrichtungen zu, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Sinn und Zw

87 Abs. 1+2 BetrVG - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Die Aussage im § 87 BetrVG: "soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ..." ist so zu verstehen, dass diese Regelung so abschließend gestaltet ist, dass im Betrieb kein Gestaltungsspielraum mehr besteht. Besteht aber ein Spielraum,


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Dritter Abschnitt: Soziale Angelegenheiten › § 87

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 87 BetrVG
    § 87 Abs. 1 BetrVG oder § 87 Abs. I BetrVG
    § 87 Abs. 2 BetrVG oder § 87 Abs. II BetrVG

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