(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
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http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2010/zbvronline_2010_09_05.pdf
23.03.2010 - Der Unterrichtungsanspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben iSd. BetrVG ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Die Grenzen des Unterrichtu
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vielfältige Möglichkeiten, für die Fremdbeschäftigten tätig zu werden: I § 80 II 2, 1. Halbs. BetrVG. Zunächst ist hier der § 80 Abs. 2 S. 2, 1. Halbs. BetrVG nennen. Dieser lautet: „Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur. Durchführung sein
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Rechtslage. Unabhängig davon, wie gut ein Betriebsrat hinsichtlich der Qualifikation seiner. Mitglieder zusammengesetzt ist, kann es Probleme geben, bei denen die Kom- petenz der Betriebsratsmitglieder nicht ausreicht. Hier kann das Betriebsratsgremium e
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80 Abs. 1 - Welche Aufgaben hat der Betriebsrat bei allem, was er tut, zu beachten?
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Rechtsgrundlage: § 80 BetrVG. Der Betriebsrat hat allgemeine Aufgaben, die im Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG nicht abschließend aufgeführt sind. § 80 Abs. 1 BetrVG bezieht sich auf Grundlagen der Betriebsratstätigkeit. Die allgemeinen Aufgaben des Betrie
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Allgemeine Aufgaben - § 80 BetrVG. (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen dur
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1 Allgemeines Rz. 1 Aufgabe des Betriebsrats im weitesten Sinn ist die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber. Diese Aufgabe wird durch die einzelnen Vorschriften des BetrVG näher konkretisiert und hinsichtlich