§ 80 BetrVG, Allgemeine Aufgaben
Paragraph 80 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.


(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.


(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.


(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats Der Unterrichtungsanspruch ...

http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2010/zbvronline_2010_09_05.pdf
23.03.2010 - Der Unterrichtungsanspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben iSd. BetrVG ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Die Grenzen des Unterrichtu

und § 111 BetrVG - TBS NRW

https://www.tbs-nrw.de/fileadmin/Shop/Broschuren_PDF/TBS_Broschuere_Gut_beraten...
1.4 Welches Gremium (BR/GBR/KBR) beauftragt den Berater bzw. den Sachverständigen? 16. 2. Stolpersteine für den Betriebsrat. 19. 3. Praktische Vorgehensweise des Betriebsrates. 24. 3.1 Die Hinzuziehung von externem Sachverstand nach § 80 Abs. 3 BetrVG. 2

Bestellung eines Sachverständigen - jes-beratung.de

http://download.jes-beratung.de/beschluss_sachverst.pdf
www.jesjanssen.de. Ein Betriebsrat kann lt. § 80 Abs. 3 BetrVG unter gewissen Umständen einen Sachverständigen hin- zuziehen, der ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Für die Hinz

Die rechtlichen GrunDlaGen. - IG Metall NRW

http://www.igmetall-nrw.de/uploads/media/Mitbestimmungsrechte_Werkvertrag_01.pdf
vielfältige Möglichkeiten, für die Fremdbeschäftigten tätig zu werden: I § 80 II 2, 1. Halbs. BetrVG. Zunächst ist hier der § 80 Abs. 2 S. 2, 1. Halbs. BetrVG nennen. Dieser lautet: „Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur. Durchführung sein

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat ...

https://www.ewr-consulting.de/sites/default/files/Sachverstaendiger_0.pdf
Rechtslage. Unabhängig davon, wie gut ein Betriebsrat hinsichtlich der Qualifikation seiner. Mitglieder zusammengesetzt ist, kann es Probleme geben, bei denen die Kom- petenz der Betriebsratsmitglieder nicht ausreicht. Hier kann das Betriebsratsgremium e


Webseiten zum Paragraphen

80 Abs. 2 BetrVG - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Dafür gibt es spezielle Informationsrechte (z.B. § 90 und § 92 BetrVG) mit zum Teil speziellen Vorschriften zu Art und Umfang der Informationen. Das allgemeine Informationsrecht des § 80 Abs. 2 BetrVG stellt darüber hinausgehend sicher, dass der Betriebs

§ 80 Abs. 1 - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
80 Abs. 1 - Welche Aufgaben hat der Betriebsrat bei allem, was er tut, zu beachten?

Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/betriebsratsarbeit/neu-im-betriebsrat/allgemeine-au...
Rechtsgrundlage: § 80 BetrVG. Der Betriebsrat hat allgemeine Aufgaben, die im Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG nicht abschließend aufgeführt sind. § 80 Abs. 1 BetrVG bezieht sich auf Grundlagen der Betriebsratstätigkeit. Die allgemeinen Aufgaben des Betrie

ver.di – Aufgaben des Betriebsrats 80

https://msgler.verdi.de/wenn-recht-hilfe-noetig-hat/gesetze/++co++39617844-3d4a...
Allgemeine Aufgaben - § 80 BetrVG. (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen dur

Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 80 Allgemeine Aufgaben | Personal ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Allgemeines Rz. 1 Aufgabe des Betriebsrats im weitesten Sinn ist die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber. Diese Aufgabe wird durch die einzelnen Vorschriften des BetrVG näher konkretisiert und hinsichtlich


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGVierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Erster Abschnitt: Allgemeines › § 80

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 80 BetrVG
    § 80 Abs. 1 BetrVG oder § 80 Abs. I BetrVG
    § 80 Abs. 2 BetrVG oder § 80 Abs. II BetrVG
    § 80 Abs. 3 BetrVG oder § 80 Abs. III BetrVG
    § 80 Abs. 4 BetrVG oder § 80 Abs. IV BetrVG

  • Werbung