(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
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Vorlesung Arbeitsrecht III. Trennung von Betriebsrat und Gewerkschaften. ➢ Grundsatz: Aufgaben und Funktionen von Gewerkschaft und Betriebsverfas- sungsorganen streng voneinander zu unterscheiden. Betriebsrat o Heteronom (gesetzlich) verfasstes Organ o K
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EGRL 23/2001 (CELEX Nr: 301L0023). EGRL 78/2000 (CELEX Nr: 300L0078) vgl. G v. 23.7.2001 I 1852 +++). Inhaltsübersicht. Erster Teil. Allgemeine Vorschriften. §§ 1 bis 6. Zweiter Teil. Betriebsrat,. Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat. §§
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09.12.2008 - 1. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt in der nach Dauer und Umfang nicht unerheblichen. Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers eine Einstellung iSv. § 99. Abs. 1 Satz 1 BetrVG (25. Januar 2005 - 1 ABR 5
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23.9.1969 – 1 ABR 9/59, AP Nr. 4 zu § 3 BetrVG). 40 km, wegen einstündiger Fahrzeit mit PKW und häufiger. Staus im Straßenverkehr. (LAG Köln v. 28.6.1988, 2 TaBV 42/88, LAGE § 4 BetrVG. 1972 Nr. 4). Grundsätzlich gilt: Betriebsteile sind i.S.v. § 4 Abs.
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beriet der Betriebsrat unter vollzähliger Teilnahme seiner ordentlichen Mitglie- der am 14.04.2009. Er beschloss, die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des. Klägers nicht zu erteilen. Er war insoweit der Ansicht, dass dem Kläger als nachgerücktes Ersat
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59:Geschäftsführung. (1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend. (2) I
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(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetri
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1 Allgemeines Rz. 1 § 59 Abs. 1 BetrVG verweist für die Organisation und Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats auf die entsprechenden Bestimmungen für den Gesamtbetriebsrat (§ 51 BetrVG). Absatz 2 der Vorschrift legt Einzelheiten zur konstituierenden
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Rz. 7 Wenn dem Konzernbetriebsrat mindestens neun Mitglieder angehören, ist ein Konzernbetriebsausschuss zu errichten (§ 59 Abs. 1 i. V. m. §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Bestellung ist Pflicht des Konzernbetriebsrats, wenn die Voraus
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Rz. 19 Durch Verweisung in § 59 Abs. 1 BetrVG findet die in § 51 Abs. 5 BetrVG enthaltene Generalverweisung auf die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats Anwendung. Danach hat der Konzernbetriebsrat innerhalb seines Zuständigkeitsbe