§ 59a BetrVG, Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Paragraph 59a Betriebsverfassungsgesetz

Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.


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§ 59a BetrVG Teilnahme der ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/4043/a56669.htm
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Sechster Abschnitt: Konzernbetriebsrat › § 59a

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 59a BetrVG
    § 59a Abs. 1 BetrVG oder § 59a Abs. I BetrVG

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