§ 61 BetrVG, Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Paragraph 61 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.


(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.


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Betriebsliche Lohngestaltung - § 87 Absatz 1 Ziffer 10 BetrVG

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17.11.2007 - Dagegen unterliegt der Abstand zwischen geringster und höchster Entgeltgruppe nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Vgl. BAG v. 22.1.1980 – 1 ABR 48/77 – AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG v. 27.10.1992 – 1 ABR 17/92 – AP N


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Inhaltsverzeichnis - Buch & Mehr

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Die rechtlichen GrunDlaGen. - IG Metall NRW

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Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG - Beck Shop

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BetrVG § 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit | W.A.F.

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61:Wahlberechtigung und Wählbarkeit. (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.

§ 61 - BZO-Wissen

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  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 61 BetrVG
    § 61 Abs. 1 BetrVG oder § 61 Abs. I BetrVG
    § 61 Abs. 2 BetrVG oder § 61 Abs. II BetrVG

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