(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
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18. 4.1. Die Befreiung von der beruflichen Tätigkeit (§§ 37 II, 38 BetrVG) 18. 4.2. Schulung und Bildung der Betriebsratsmitglieder (§ 37 VI und VII BetrVG) . ... Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebs- üblichen Arbeitszeit (§ 87 I Nr.
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methoden sowie deren Änderung (§ 87 Abs. 1 Nr, 10 BetrVG). 62. 4.10 Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbare leistungs- bezogene Entgelte einschließlich der Geldfaktoren (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG) .64. 4.11 Grundsätze über das betriebl
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Auswertung von Gerichtsentscheidungen zum novellierten Betriebsverfassungsgesetz. I. § 1 BetrVG . ...... 1 BetrVG. Mit § 1 Abs.2 Nr. 1 BetrVG und seiner Vermutungswirkung befasste sich eine erhebliche Anzahl gericht- .... BAG 7 ABR 18/03 vom 22.10.03; vo
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Leistungszweck (abstrakt). - Personenkreis (abstrakt). > BAG vom 30.01.1990, E 64, 117 = AP BetrVG 1972 § 87. Lohngestaltung Nr. 41 = NZA 1990, 571 (Regelung von. Auslandszulagen):. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngesta
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28.04.2016 - LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 64/16. 7 BV 44/15. (Arbeitsgericht Nürnberg). Datum: 30.05.2016. Rechtsvorschriften: §§ 23, 33 RVG, 80 BetrVG, 80 SGB IX. Inhaltsangabe: 1. Bewertung mehrerer in einem Beschlussverfahren geltend gemachter
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Im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG (Sinken der Gesamtzahl unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Mitglieder) endet die Amtszeit der JAV mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten JAV. Tritt die JAV allerdings zurück (§ 64 Abs. 1 i
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Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit - § 64 BetrVG. (1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhal
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Zeitpunkt Nach § 64 Abs. 1 BetrVG ist die Wahl in allen geraden Jahren zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November durchzuführen. Den genauen Beginn und das Ende der Amtszeit bestimmt § 64 Abs. 2 BetrVG. Praxistipp Die nächsten regulären Wahlen finden i
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Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihre Rechtsanwälte aus Hannover informieren Sie zu § 64 BetrVG.