(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
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47 VII BetrVG. Unternehmen U. § 47 I BetrVG. § 47 I BetrVG. § 50 I 1 BetrVG. § 50 I 1 BetrVG. § 50 I 1 a. E. BetrVG. Unternehmen A. Unternehmen B. Unternehmen C. Gesamtbetriebsrat A. Gesamtbetriebsrat B. Konzernbetriebsrat. Stimmenverteilung gem. § 55 II
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BDA ktuell. Nr. 1. Das Betriebsverfassungsgesetz. BDAktuell Nr. 1. 11. Auflage. Rainer Huke / Thomas Prinz. DAs BetrieBsverfAssungsgesetz. Praxisbezogene erläuterung und vollständige textausgabe inklusive Wahlordnung ...
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12.03.2003 - 58. 3.1.2 Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates . . . . . . . . . . . . 61. 3.2. Kollektivrechtliche Handlungsmöglichkeiten nach dem BetrVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63. 3.2.1 Mitwirkung bei der Personalplan
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26.01.2016 - Aufl.; ErfK/Oetker SprAuG) ist weder im BetrVG noch im SprAuG vorgeschrieben. Nach § 2 Abs. ... BetrVG nicht eingeschränkt werden (DKKW-Berg Rn 3; zur Rechtsstellung der Ge- werkschaften in der BetrVerf; ..... Eine partielle Tariffähigkeit g
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1 Allgemeines Rz. 1 In § 58 BetrVG ist die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats normiert. Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung und Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. Sie ist der Vorschrift des § 50 Abs. 1 BetrVG nachgebildet, die die Rechtsstell
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Rz. 28 Die in § 58 Abs. 2 BetrVG normierte Zuständigkeit kraft Auftrag entspricht der Vorschrift des § 50 Abs. 2 BetrVG. Insoweit gelten die dort entwickelten Grundsätze auch für den Konzernbetriebsrat[1]. Gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 BetrVG i.V.m. § 27 Abs. 3
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17.07.2017 - Zweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat. Sechster Abschnitt: Konzernbetriebsrat. § 58 Zuständigkeit. (1) 1Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern ode
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Der Konzernbetriebsrat ist ausnahmsweise für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte zuständig, wenn die Voraussetzung des § 58 Absatz 1 BetrVG erfüllt sind. 2.1 Primärzuständigkeit des Betriebsrates Der örtliche Betriebsrat ist grundsätzlich zuständig fü