§ 55 BetrVG, Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
Paragraph 55 Betriebsverfassungsgesetz

(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.


(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.


(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.


(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 55 BetrVG
    § 55 Abs. 1 BetrVG oder § 55 Abs. I BetrVG
    § 55 Abs. 2 BetrVG oder § 55 Abs. II BetrVG
    § 55 Abs. 3 BetrVG oder § 55 Abs. III BetrVG
    § 55 Abs. 4 BetrVG oder § 55 Abs. IV BetrVG

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