§ 52 BetrVG, Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Paragraph 52 Betriebsverfassungsgesetz

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.


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§ 52 BetrVG Teilnahme der ... - Buzer.de

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Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.

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01.01.2018 - Text § 52 BetrVG a.F. in der Fassung vom 01.01.2018 (geändert durch Artikel 19 Abs. 5 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541)

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1 Allgemeines Rz. 1 Bei der Gesamtschwerbehindertenvertretung handelt es sich nicht um ein (Hilfs-)Organ des Gesamtbetriebsrats, sondern um eine eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmervertretung auf Unternehmensebene mit eigenen Rechten


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Fünfter Abschnitt: Gesamtbetriebsrat › § 52

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 52 BetrVG
    § 52 Abs. 1 BetrVG oder § 52 Abs. I BetrVG

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