§ 53 BetrVG, Betriebsräteversammlung
Paragraph 53 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird.


(2) In der Betriebsräteversammlung hat

1.
der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,
2.
der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, der Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des Umweltschutzes in Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden,
zu erstatten.


(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im Übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Gleichstellung und familienfreundliche Arbeitsbedingungen

https://www.boeckler.de/wsimit_2008_06_klenner.pdf
zu erstatten (§§ 43 Abs. 2 und 53 Abs. 2. BetrVG). Gleichstellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind explizit Aufga- ben des Betriebsrates (§ 80 Abs. 1 Ziff. 2b. BetrVG). Auch mit der Quotierung der Be- triebsräte nach Geschlecht (Mindestquote

Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht - DBB Beamtenbund ...

https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/recht_mitbestimmung/rechtsprechung_betriebsve...
(LAG Hamm v. 15.6.2005 – 10 TaBV 32/05). 12. 21. Erforderlichkeit der Internetnutzung durch Betriebsrat. (LAG Köln v. 19.1.2006 – 6 TaBV 55/05). 12. 22. Gewerkschaftsbegriff im Betriebsverfassungsgesetz. (BAG v. 19.9.2006 – 1 ABR 53/05). 12. 23. Verklein

Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG - Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Fitting-Betriebsverfassungsgesetz-Be...
26.01.2016 - dikt Schmidt Anm. zu AP BetrVG 1972 § 2 Nr. 5; Löwisch/Kaiser § 2 Rn 17 GK-. Franzen Rn 33ff.; Rieble in FS Wiedemann S. 519, 527). Der Begriff der Gewerkschaft ist nicht identisch mit dem der Koalition iSv. Art. 9. Abs. 3 GG (vgl. BAG 19.9.

Arbeitspapier 02

https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+02/194000.html
b) Kriterien in § 5 III, IV BetrVG c) Sprecherausschüsse d) Aber: §§ 105, 107 BetrVG. IV. Räumlicher Geltungsbereich. ▫ Territorialitätsprinzip (h.M): Geltung des BetrVG für im Inland gelegenen Betrieb. V. Leitentscheidungen. BAG v. 25.9.1986, E 53, 119

Betriebsverfassungsgesetz - Betriebsratswahlen

https://br-wahl.verdi.de/++file++520a0e92890e9b7d68000020/download/BetrVG.pdf
Gesamtbetriebsrat. §§ 47 bis 53. Sechster Abschnitt. Konzernbetriebsrat. §§ 54 bis 59a. Dritter Teil. Jugend- und. Auszubildendenvertretung. §§ 60 bis 73b. Erster Abschnitt. Betriebliche Jugend- und. Auszubildendenvertretung. §§ 60 bis 71. Zweiter Abschn


Webseiten zum Paragraphen

Tillmanns, Heise, ua, BetrVG § 53 Betriebsräteversammlung - Haufe

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1 Allgemeines Rz. 1 Die Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG ersetzt als "Parlament der Betriebsräte des Unternehmens"[1] die Betriebsversammlung auf Unternehmensebene. Sie dient der Information der Betriebsräte über die Tätigkeit des Gesamtbetriebsr

Betriebsräteversammlung | Lexikon für den Betriebsrat | W.A.F.

https://www.betriebsrat.com/lexikon/betriebsraeteversammlung
Nach § 53 Abs. 1 S. 2 BetrVG wird es den einzelnen Betriebsräten ermöglicht, abweichend von § 53 Abs. 1 Satz1 BetrVG, andere Betriebsratsmitglieder zu entsenden. Die Gesamtzahl der zulässigen Teilnehmer darf jedoch gem. der gesetzlichen Zahl der Mitglied

Lexikon für den Betriebsrat: Betriebsräteversammlung

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Einberufung. Die Betriebsräteversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Gesamtbetriebsrat einzuberufen (§ 53 Abs. 1 BetrVG). Ihr Zweck ist es, eine größeren Zahl von Betriebsratsmitgliedern, die nicht dem Gesamtbetriebsrat angehören, aus

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) | Klebe, Ratayczak, Heilmann ...

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BetrVG für den Betriebsrat | Bachner | Bund-Verlag

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Bachner: BetrVG für den Betriebsrat (Buch), 1. Auflage, ISBN: 978-3-7663-6618-4 - Jetzt bestellen beim Bund-Verlag.


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Fünfter Abschnitt: Gesamtbetriebsrat › § 53

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 53 BetrVG
    § 53 Abs. 1 BetrVG oder § 53 Abs. I BetrVG
    § 53 Abs. 2 BetrVG oder § 53 Abs. II BetrVG
    § 53 Abs. 3 BetrVG oder § 53 Abs. III BetrVG

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