(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird.
(2) In der Betriebsräteversammlung hat
(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im Übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.
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https://www.boeckler.de/wsimit_2008_06_klenner.pdf
zu erstatten (§§ 43 Abs. 2 und 53 Abs. 2. BetrVG). Gleichstellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind explizit Aufga- ben des Betriebsrates (§ 80 Abs. 1 Ziff. 2b. BetrVG). Auch mit der Quotierung der Be- triebsräte nach Geschlecht (Mindestquote
https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/recht_mitbestimmung/rechtsprechung_betriebsve...
(LAG Hamm v. 15.6.2005 – 10 TaBV 32/05). 12. 21. Erforderlichkeit der Internetnutzung durch Betriebsrat. (LAG Köln v. 19.1.2006 – 6 TaBV 55/05). 12. 22. Gewerkschaftsbegriff im Betriebsverfassungsgesetz. (BAG v. 19.9.2006 – 1 ABR 53/05). 12. 23. Verklein
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Fitting-Betriebsverfassungsgesetz-Be...
26.01.2016 - dikt Schmidt Anm. zu AP BetrVG 1972 § 2 Nr. 5; Löwisch/Kaiser § 2 Rn 17 GK-. Franzen Rn 33ff.; Rieble in FS Wiedemann S. 519, 527). Der Begriff der Gewerkschaft ist nicht identisch mit dem der Koalition iSv. Art. 9. Abs. 3 GG (vgl. BAG 19.9.
https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+02/194000.html
b) Kriterien in § 5 III, IV BetrVG c) Sprecherausschüsse d) Aber: §§ 105, 107 BetrVG. IV. Räumlicher Geltungsbereich. ▫ Territorialitätsprinzip (h.M): Geltung des BetrVG für im Inland gelegenen Betrieb. V. Leitentscheidungen. BAG v. 25.9.1986, E 53, 119
https://br-wahl.verdi.de/++file++520a0e92890e9b7d68000020/download/BetrVG.pdf
Gesamtbetriebsrat. §§ 47 bis 53. Sechster Abschnitt. Konzernbetriebsrat. §§ 54 bis 59a. Dritter Teil. Jugend- und. Auszubildendenvertretung. §§ 60 bis 73b. Erster Abschnitt. Betriebliche Jugend- und. Auszubildendenvertretung. §§ 60 bis 71. Zweiter Abschn
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Allgemeines Rz. 1 Die Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG ersetzt als "Parlament der Betriebsräte des Unternehmens"[1] die Betriebsversammlung auf Unternehmensebene. Sie dient der Information der Betriebsräte über die Tätigkeit des Gesamtbetriebsr
https://www.betriebsrat.com/lexikon/betriebsraeteversammlung
Nach § 53 Abs. 1 S. 2 BetrVG wird es den einzelnen Betriebsräten ermöglicht, abweichend von § 53 Abs. 1 Satz1 BetrVG, andere Betriebsratsmitglieder zu entsenden. Die Gesamtzahl der zulässigen Teilnehmer darf jedoch gem. der gesetzlichen Zahl der Mitglied
https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/B/betriebsraeteversammlung.h...
Einberufung. Die Betriebsräteversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Gesamtbetriebsrat einzuberufen (§ 53 Abs. 1 BetrVG). Ihr Zweck ist es, eine größeren Zahl von Betriebsratsmitgliedern, die nicht dem Gesamtbetriebsrat angehören, aus
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Bachner: BetrVG für den Betriebsrat (Buch), 1. Auflage, ISBN: 978-3-7663-6618-4 - Jetzt bestellen beim Bund-Verlag.