§ 50 BetrVG, Zuständigkeit
Paragraph 50 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.


(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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30.01.2012 - Auch echte und sog. unechte Hilfsanträge sind möglich. (vgl. BAG 15. 1. 02 AP Nr. 23 zu § 50 BetrVG 1972). Das Eventualverhältnis muss aber klar sein. Das Gericht muss erkennen können, für welchen Fall der Hilfsantrag gestellt sein soll. Auc

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20.01.2014 - (BAG 24.1.01 AP Nr. 50 zu § 81 ArbGG 1979; 3.6.03 AP Nr. 1 zu § 89 BetrVG. 1972; 21.7.09 – 1 ABR 42/08 – NZA 09, 1049). Dementsprechend findet sich in den Entscheidungen des BAG auch immer wieder die Wendung, der Antrag sei zu- lässig, bedür

Bundesgesetzblatt Teil 1; Nr. 50

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25.09.2001 - Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001. 2519. Betriebsverfassungsgesetz. Inhaltsübersicht. §§. Erster Teil. Allgemeine Vorschriften. 1 bis 6. Zweiter Teil. Betriebsrat, Betriebsversammlung,. G


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BetrVG § 50 Zuständigkeit | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/50
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erst

Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 50 Zuständigkeit | Personal Office ...

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1 Allgemeines Rz. 1 Durch § 50 BetrVG wird die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Abgrenzung zur Zuständigkeit der im Unternehmen bestehenden einzelnen Betriebsräte geregelt. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der originären Zuständigkeit des G

50 Abs. 2 BetrVG - BZO-Wissen

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Wie schon in § 50 Abs. 1 BetrVG deutlich gemacht: Grundsätzlich liegen alle Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei den örtlichen Betriebsratsgremien! Das meistens rechtlich richtige, immer aber sinnvolle Vorgehen ist deshalb die ausdrückliche Aufgaben

50 Abs. 1 BetrVG - BZO-Wissen

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BetrVG § 47 und § 50 - Gesamtbetriebsrat, Zuständigkeit

http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg047.html
Betriebsverfassungsgesetz - Gesamtbetriebsrat: Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht - § 47 und § 50 BetrVG.


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Fünfter Abschnitt: Gesamtbetriebsrat › § 50

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 50 BetrVG
    § 50 Abs. 1 BetrVG oder § 50 Abs. I BetrVG
    § 50 Abs. 2 BetrVG oder § 50 Abs. II BetrVG

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