(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
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30.01.2012 - Auch echte und sog. unechte Hilfsanträge sind möglich. (vgl. BAG 15. 1. 02 AP Nr. 23 zu § 50 BetrVG 1972). Das Eventualverhältnis muss aber klar sein. Das Gericht muss erkennen können, für welchen Fall der Hilfsantrag gestellt sein soll. Auc
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BDA ktuell. Nr. 1. Das Betriebsverfassungsgesetz. BDAktuell Nr. 1. 11. Auflage. Rainer Huke / Thomas Prinz. DAs BetrieBsverfAssungsgesetz. Praxisbezogene erläuterung und vollständige textausgabe inklusive Wahlordnung ...
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20.01.2014 - (BAG 24.1.01 AP Nr. 50 zu § 81 ArbGG 1979; 3.6.03 AP Nr. 1 zu § 89 BetrVG. 1972; 21.7.09 – 1 ABR 42/08 – NZA 09, 1049). Dementsprechend findet sich in den Entscheidungen des BAG auch immer wieder die Wendung, der Antrag sei zu- lässig, bedür
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25.09.2001 - Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001. 2519. Betriebsverfassungsgesetz. Inhaltsübersicht. §§. Erster Teil. Allgemeine Vorschriften. 1 bis 6. Zweiter Teil. Betriebsrat, Betriebsversammlung,. G
https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/50
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erst
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1 Allgemeines Rz. 1 Durch § 50 BetrVG wird die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Abgrenzung zur Zuständigkeit der im Unternehmen bestehenden einzelnen Betriebsräte geregelt. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der originären Zuständigkeit des G
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Wie schon in § 50 Abs. 1 BetrVG deutlich gemacht: Grundsätzlich liegen alle Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei den örtlichen Betriebsratsgremien! Das meistens rechtlich richtige, immer aber sinnvolle Vorgehen ist deshalb die ausdrückliche Aufgaben
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weil die zu erledigende Angelegenheit aus sachlich zwingenden (!) Gründen unternehmenseinheitlich geregelt werden muss oder; weil der GBR mit der Erledigung einer Angelegenheit durch die ihn bildenden Betriebsratsgremien ausdrücklich beauftragt wird (sie
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Betriebsverfassungsgesetz - Gesamtbetriebsrat: Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht - § 47 und § 50 BetrVG.