(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit
(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
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http://www.kanzlei-hessling.de/de/downloads/download/84/9b926ca8d63849c05a30783...
17.11.2007 - Kürzung ein Regelungsspielraum verbleibt (BAG GS v. 3.12.1991 – GS 2/90 – AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Die Anrechnung bzw. ein Widerruf löst also dann ein Mitbestimmungsrecht aus, wenn sich die Verteilungsgrundsätze für die
http://gew-brandenburg.de/media/wahlen_br/formulare/im_vereinfachten_wv_1-stufi...
VE M 01a: Mustervereinbarung: Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens in Betrieben mit 51 bis 100 Wahlberechtigten – Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren. Vereinbarung. zur Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens. zur Wahl eines Betriebsrats.
https://br-wahl.verdi.de/++file++520a0e92890e9b7d68000020/download/BetrVG.pdf
21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des. Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von. Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übe
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_gerichte_bvg_ecke_2005.pdf
Mit § 1 Abs.2 Nr. 1 BetrVG und seiner Vermutungswirkung befasste sich eine erhebliche Anzahl gericht- licher Entscheidungen. Die Regelung knüpft an die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum gemeinsamen Betrieb an, ohne dabei aber das ent
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Fitting-Betriebsverfassungsgesetz-Be...
26.01.2016 - schränken (BAG 14.12.04 – 1 ABR 51/03 – „UFO“ NZA 05, 697; Richardi. Rn 46; vgl. aber auch ErfK/Linsenmaier GG Art. 9 Rn 25; Däubler/Däubler TVG. Einl. Rn 90; aA für Gewerkschaft iSd. BetrVG Löwisch/Kaiser § 2 Rn 17). Das. BAG hat dabei dahi
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werden berücksichtigt). § 9 BetrVG Betrieb. Belegschaft kann Betriebsrat wählen. Größe des BR ist abhängig von. Arbeitnehmeranzahl: 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,. 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,. 51
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13806/tenea_juraweltbd36.pdf
Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit im BetrVG. Große Teile des Arbeitsrechts als Arbeitnehmer- schutzrecht beruhen auf dem Gedanken, dass der ein- zelne Arbeitnehmer aufgrund seiner sozialen. Abhängigkeit und seiner Weisungsgebundenheit im. Verhältnis zum A
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
mehr in § 51 Abs.2. Das Verfahren der Beschlussfassung im GBR entspricht dem für jeden Betriebsrat geltenden Verfahren - nur dass nicht nach Köpfen abgestimmt wird, sondern nach Größe des jeweils entsendenden Betriebsrats (siehe § 47 Abs. 2 BetrVG). Die
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1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 51 BetrVG regelt die Organisation und Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats. Dabei verweisen § 51 Abs. 1 bis 4 BetrVG auf einzelne für den Betriebsrat geltende Normen, die teilweise abgeändert auf den Gesamtbetr
https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/G/gesamtbetriebsrat.html
Für die Beschlussfassung der Ausschüsse des Gesamtbetriebsrat ist zur Beschlussfähigkeit lediglich die Teilnahme von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich (§ 51 Abs. 4 BetrVG). Die Gesamtschwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des
https://www.betriebsratswahl.de/urteil/257/66289/bag-7-abr-44-06
Ihre Mitwirkungsrechte werden nicht durch den Betriebsrat wahrgenommen, sondern durch eine nach § 51 Abs. 1 BBiG zu bildende Interessenvertretung. Der durch die Beteiligung der Auszubildenden an der Wahl begründete Wahlfehler konnte das Wahlergebnis beei
https://www.juris.de/purl/gesetze/BetrVG
21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Überg