§ 51 BetrVG, Geschäftsführung
Paragraph 51 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit

9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, 17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, 25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern

besteht.


(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.


(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.


(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.


(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.


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Betriebsliche Lohngestaltung - § 87 Absatz 1 Ziffer 10 BetrVG

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26.01.2016 - schränken (BAG 14.12.04 – 1 ABR 51/03 – „UFO“ NZA 05, 697; Richardi. Rn 46; vgl. aber auch ErfK/Linsenmaier GG Art. 9 Rn 25; Däubler/Däubler TVG. Einl. Rn 90; aA für Gewerkschaft iSd. BetrVG Löwisch/Kaiser § 2 Rn 17). Das. BAG hat dabei dahi

Schwellenwerte im Arbeitsrecht - 151003

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werden berücksichtigt). § 9 BetrVG Betrieb. Belegschaft kann Betriebsrat wählen. Größe des BR ist abhängig von. Arbeitnehmeranzahl: 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,. 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,. 51

Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit im Betriebsverfassungsgesetz

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  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 51 BetrVG
    § 51 Abs. 1 BetrVG oder § 51 Abs. I BetrVG
    § 51 Abs. 2 BetrVG oder § 51 Abs. II BetrVG
    § 51 Abs. 3 BetrVG oder § 51 Abs. III BetrVG
    § 51 Abs. 4 BetrVG oder § 51 Abs. IV BetrVG
    § 51 Abs. 5 BetrVG oder § 51 Abs. V BetrVG

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