Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.
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17.11.2007 - 16.07.1991 – 1 ABR 66/90 – AP Nr. 49 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Eine Herabsetzung des Arbeitsentgelts löst daher nach Meinung des BAG nur dann das Mitbestimmungsrecht des BR aus, wenn sich hierdurch gleichzeitig auch die Verteilung
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BetrVG verdrängt49. chen, kann der Betriebsrat nach & 91 BetrVG die Beseitigung dieser Maßnahmen verlangen, darüber hinaus aus & 87 Abs. 1 7. Zusammenfassung. Nr. 7 BetrVG i. V. m. 8 3 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG bzw. speziel- len Vorschriften der Ausführungsv
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19.05.2015 - BetrVG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn er seine Pflichten ... Er berief sich auf § 37 Abs. 2 BetrVG – die temporäre Freistellungsbe- fugnis. ... gewohnten Ansprechpartner bei GÖRG bzw. den Autor Jens Völksen unter +49 221 336
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FAX: +49 (0) 40/ 39 99 90-29. E-MAIL: ... Die wesentlichen Beteiligungsrechte sind in §§ 111, 112 BetrVG normiert. Sind die Tatbe- stände dieser ... Der Betrieb i.d.R. mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. § 5 BetrVG). - Die Betriebs
https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/2015/150702_kernforderungen.pdf
dbb beamtenbund und tarifunion. Friedrichstraße 169/170 - 10117 Berlin - Tel.: +49 30 4081 40 - Fax: +49 30 4081 4759 http://www.dbb. ... Kernforderungen des dbb zur Novellierung des BetrVG ... Das Bundesarbeitsgericht löst das Problem unzureichend dahin
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47 BetrVG – Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht. § 48 BetrVG – Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern. § 49 BetrVG – Erlöschen der Mitgliedschaft. § 50 BetrVG – Zuständigkeit. § 51 BetrVG – Geschäftsführung. § 52 BetrVG –
https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/49
49:Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberuf
https://www.steuernetz.de/gesetze/betrvg/49
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat. § 48 B
http://www.buzer.de/gesetz/4043/a56658.htm
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.
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Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft im entsendenden Betriebsrat (§ 49 Alt. 1 BetrVG), da das Amt des Gesamtbetriebsratsmitglieds untrennbar mit der Mitgliedschaft im Betriebsrat verbunden ist. Die Gründe für das
http://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/gv/betrvg/49.htm
49. Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberuf