§ 49 BetrVG, Erlöschen der Mitgliedschaft
Paragraph 49 Betriebsverfassungsgesetz

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.


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Webseiten zum Paragraphen

BetrVG § 49 Erlöschen der Mitgliedschaft | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/49
49:Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberuf

§ 49 BetrVG, Erlöschen der Mitgliedschaft - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/betrvg/49
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat. § 48 B

§ 49 BetrVG Erlöschen der Mitgliedschaft Betriebsverfassungsgesetz

http://www.buzer.de/gesetz/4043/a56658.htm
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.

Tillmanns, Heise, ua, BetrVG § 49 Erlöschen der Mitgliedschaft - Haufe

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Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft im entsendenden Betriebsrat (§ 49 Alt. 1 BetrVG), da das Amt des Gesamtbetriebsratsmitglieds untrennbar mit der Mitgliedschaft im Betriebsrat verbunden ist. Die Gründe für das

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 49 Erlöschen der Mitgliedschaft

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49. Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberuf


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Fünfter Abschnitt: Gesamtbetriebsrat › § 49

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 49 BetrVG
    § 49 Abs. 1 BetrVG oder § 49 Abs. I BetrVG

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