§ 46 BetrVG, Beauftragte der Verbände
Paragraph 46 Betriebsverfassungsgesetz

(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.


(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Betriebsversammlungen perfekt vorbereitet und durchgeführt

http://www.kanzlei-hessling.de/de/downloads/download/145/61fa3b501f4a87dd58949c...
Die Betriebsversammlung ist in den §§42-46 BetrVG geregelt. Sie ist das Forum der Aussprache zwischen BR und Belegschaft und dient der Unterrichtung der Arbeitnehmer über sie interessierende wesentliche Fragen. Der BR hat in der Betriebsversammlung Reche


PDF Dokumente zum Paragraphen

Betriebsverfassungsgesetz - Betriebsratswahlen

https://br-wahl.verdi.de/++file++520a0e92890e9b7d68000020/download/BetrVG.pdf
Seite 1 von 46 -. Betriebsverfassungsgesetz. BetrVG. Ausfertigungsdatum: 15.01.1972. Vollzitat: "Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2

Rechtsmißbrauch in der Betriebsverfassung - ZAAR

http://www.zaar.uni-muenchen.de/pub/vr2006-1.pdf
der Arbeitnehmer und des Betriebs, § 2 BetrVG.46 Hier wirkt der Grundsatz der ver- trauensvollen Zusammenarbeit als Korrektiv und stellt für beide Seiten Rücksicht- nahme-, Schutz- und Förderpflichten auf und begrenzt so den Vertragsgrundsatz.47. Insbeso

42 bis 46 BetrVG - Bund-Verlag

https://www.bund-verlag.de/dam/jcr:e85344d5-99a9-415b-a629-215d36fa09a0/Lesepro...
II. Unzulässige Entgegennahmen. Die Betriebsratstätigkeit ist nach § 37 Abs. 1 BetrVG ein Ehrenamt. Aus diesem Grunde darf der Betriebsrat für seine Tätigkeit oder für Zwecke, die damit in Zusammenhang stehen, kein Entgelt verlangen oder an- nehmen. Die

Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit im Betriebsverfassungsgesetz

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13806/tenea_juraweltbd36.pdf
Stellen des Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung vom 23. 7. 2001 zum Gegenstand .... a) Hintergrund: Durchführung von Gruppenarbeit nach BetrVG 1972 a. F.27 .... Hs. BetrVG ..... 46. § 4 RECHTSFOLGE: MITBESTIMMUNGSRECHT DES BETRIEBSRATS. ÜBER DIE GRU

Gewerkschaft

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ss_09...
BR vertritt gesamte Beleg- schaft. ➢ Geltung von Betriebsverein- barungen ohne Rücksicht auf. Gewerkschaftszugehörigkeit, vgl. § 77 IV BetrVG. Gewerkschaft o Freie Verbandsbildung ... Rechte der Gewerkschaften nach dem BetrVG. ➢ Initiativrechte ... o § 4


Webseiten zum Paragraphen

BetrVG § 46 - Beauftragte der Verbände - IG Metall @ SAP

http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg046.html
Betriebsverfassungsgesetz - Beauftragte der Verbände - § 46 BetrVG.

BetrVG §§ 42, 44 , 45 und 46 - Betriebsversammlung, Themen

http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg042.html
Betriebsverfassungsgesetz - Betriebsversammlung, Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung - §§ 42, 44, 45 und 46 BetrVG.

§ 46 - Teilnahme - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
... Betriebs- und Abteilungsversammlungen teilnehmen! Der Verbandsvertreter darf das Wort ergreifen, wenn der Leiter der Versammlung (in der Regel der Betriebsratsvorsitzende) ihm das Wort erteilt. Das sollte er auch tun, denn er muss es auf jeden Fall d

BetrVG § 46 Beauftragte der Verbände | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/46
46:Beauftragte der Verbände. (1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauft

Tillmanns, Heise, ua, BetrVG § 46 Beauftragte der Verbände - Haufe

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
1 Allgemeines Rz. 1 Nach § 46 BetrVG haben die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Anspruch auf Teilnahme an der Betriebsversammlung und auf rechtzeitige Benachrichtigung über den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebsversammlung. Überdies sieht §


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Vierter Abschnitt: Betriebsversammlung › § 46

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 46 BetrVG
    § 46 Abs. 1 BetrVG oder § 46 Abs. I BetrVG
    § 46 Abs. 2 BetrVG oder § 46 Abs. II BetrVG

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