§ 5 BetrVG, Arbeitnehmer
Paragraph 5 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.


(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.


(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.


(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.


Benachbarte Paragraphen


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Fall 1:

https://www.uni-goettingen.de/de/%C3%9Cbungsfall+01/130048.html
Zweiwochenfrist des § 19 II BetrVG gilt auch nur für Anfechtung. Nichtigkeit kann auch außerhalb der Frist geltend gemacht werden. III. Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl? 1. Anzahl der Betriebsratsmitglieder bei 75 AN: 5, § 9


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Formblatt 10: vereinfachtes Wahlverfahren. Vereinbarung über die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens. Vereinbarung gemäß § 14a Abs. 5 BetrVG. Zwischen dem Wahlvorstand der Firma ...

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Leiharbeitnehmer zählen doch? - ZAAR - Zentrum für ...

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Rechtsanwältin Mine Takkaci-Gros Handlungsmöglichkeiten und ...

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Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats. 1.5.1 Praktikanten sind Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG sind Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG Arbeiter und. Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Der Begri


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5 Abs. 3 BetrVG - BZO-Wissen

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/Betr...
Leitende Angestellte müssen den Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG entsprechen. Leitende Angestellte können sich aber eine eigene Interessenvertretung wählen, den "Sprecherausschuss" (siehe Sprecherausschussgesetz). Trotzdem ist die Frage, ob ein Arbeitnehm

Der leitende Angestellte ? ein Status mit Tücken? - Presse - Detail ...

http://www.ra-weber-partner.de/publikationen/publikationen-presse/presse-detail...
01.09.2001 - Ohne Bedeutung ist daher die Regelung im Anstellungsvertrag nach der die Führungskraft "leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG" ist. Zwar muss der leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem Gesetzes

AT-Beschäftigte / 2.2.1 Leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG ...

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/at-beschaef...
Die wichtigste Definition findet sich in § 5 Abs. 3 BetrVG. Gesetzliche Regelungen, aber auch der TVöD (§ 1 Abs. 2 Buchst. a) nehmen hierauf Bezug. Die Vorschrift benennt funktionsbezogen 3 Fallgruppen, die die Zuordnung zu den leitenden Angestellten beg

Lexikon für den Betriebsrat: Leitende Angestellte

https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/L/leitende-angestellte.html
Daher ist das Betriebsverfassungsgesetz für leitende Angestellte nicht anzuwenden (Ausnahmen (§§ 5 Abs. 3 u. 4, 105, 106 Abs. 1 S. 2, 108 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Das hat zur Folge, dass die Interessen der leitenden Angestellten nicht vom Betriebsrat, sonder

Das Betriebsverfassungsgesetz - § 5 BetrVG - Kanzlei Pavel

https://www.ra-pavel.de/index.php/5-betrvg.html
Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihre Rechtsanwälte aus Hannover informieren Sie gern zu § 5 BetrVG.


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGErster Teil: Allgemeine Vorschriften › § 5

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 5 BetrVG
    § 5 Abs. 1 BetrVG oder § 5 Abs. I BetrVG
    § 5 Abs. 2 BetrVG oder § 5 Abs. II BetrVG
    § 5 Abs. 3 BetrVG oder § 5 Abs. III BetrVG
    § 5 Abs. 4 BetrVG oder § 5 Abs. IV BetrVG

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