(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
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Die novellierte Betriebsverfassung. BAND 11. Ronny Heinkel. Neustrukturierung von Betriebsrats- gremien nach. §3 BetrVG. Hans Böckler. Stiftung. Fakten für eine faire Arbeitswelt ...
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13.3.2013 – 7 ABR 70/11. ZBVR online 6/2014. Grenzen von Zuordnungstarifverträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Die mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG eröffnete Möglichkeit, durch Tarifvertrag vom Gesetz abweichende. Arbeitnehmervertretungsstrukturen zu bestimm
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Kollektives Arbeitsrecht, Band II, Betriebsverfassungsrecht,. 2008. Richardi/Wlotzke. Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3 Bände, 2. Aufl.,. 2000. Schaub. Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl., 2011. V. Kommentare und Handbücher zum Betriebsverfassungsrech
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Die mit § 3 Abs. 1 NR. 3 BetrVG eröffnete Möglichkeit, durch Tarifvertrag vom Gesetz abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen zu bestimmen, setzt einen Zusammenhang zwischen vornehmlich organisatorischen oder kooperativen Rahmenbedingungen auf Arbei
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Nur bei Poko: Nutzen Sie bis zum 28.02.2018 noch die Chance zur Zertifizierung "Akademische Weiterbildung Betriebsverfassungsrecht". Viele Bereiche des Betriebsverfassungsrechts bieten wichtige Möglichkeiten der Mitbestimmung in besonders bedeutsamen Fra
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37 Abs. 6 BetrVG. Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind, so das Bundesarbeitsgericht, zur umfassenden Vorbereitung auf das Mandat als Betriebsrat unerlässlich (vgl. BAG v. 21.04.1983 - 6 ABR 70/82). Jedes Betriebsratsmitglied ist deshalb ver