§ 2 BetrVG, Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber
Paragraph 2 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.


(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.


(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.


Benachbarte Paragraphen


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Literatur Kollektives Arbeitsrecht II

http://www.uni-goettingen.de/de/document/download/2d5604a131e43ce1afd82f222896a...
Däubler/Kittner/Klebe. BetrVG, 13. Aufl., 2012. Düwell. BetrVG, 3. Auflage, 2010. Etzel. Betriebsverfassungsrecht, 8. Aufl., 2002. Kraft/Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/ Weber/Franzen. BetrVG, Gemeinschaftskommentar, 2 Bde., 9. Aufl., 2010. Fitting/Engels/Schmi


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Webseiten zum Paragraphen

BetrVG § 2 - Zusammenarbeit

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Betriebsverfassungsgesetz - Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber - § 2 BetrVG.

0151 - Einführung BetrVG II / Betriebsrat / Poko-Institut

https://www.poko.de/Betriebsrat/Seminare/Grundlagen/Betriebsverfassungsgesetz/0...
Der Betriebsrat benötigt neben rechtlichem Grundlagenwissen auch die Kompetenz, sich Sachverhalte zu erschließen und die Rechtslage richtig einzuschätzen. In vielen Bereichen des betrieblichen Alltags sieht das Gesetz Mitbestimmungsrechte vor, die häufig

BR Vertrauensvolle Zusammenarbeit (NCI InWaChRo News)

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Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil II | W.A.F.

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  • Verortung im BetrVG

    BetrVGErster Teil: Allgemeine Vorschriften › § 2

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2 BetrVG
    § 2 Abs. 1 BetrVG oder § 2 Abs. I BetrVG
    § 2 Abs. 2 BetrVG oder § 2 Abs. II BetrVG
    § 2 Abs. 3 BetrVG oder § 2 Abs. III BetrVG

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