§ 4 BetrVG, Betriebsteile, Kleinstbetriebe
Paragraph 4 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

1.
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.


(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.


Benachbarte Paragraphen


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Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo. Betriebsverfassungsgesetz, 17. Aufl., 2012. Löwisch/Kaiser. BetrVG, 6. Auflage, 2010. Richardi. BetrVG, 13. Aufl., 2012. Stege/Weinspach. Betriebsverfassungsgesetz, 9. Aufl., 2002. Weber/Ehrich/Hörchens. Handbuch zum Betrie

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1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG befasst sich entgegen dem ersten Anschein nicht mit dem Begriff des Betriebes. Vielmehr baut sie auf diesen auf und legt zusammen mit § 1 BetrVG und § 3 BetrVG betriebsratsfähige Einheiten i

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03.09.2014 - Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. Spielt eine wichtige Rolle u.a. bei der Aufstellung der Wählerliste und bei der Frage, ob und wo bei komplexen betrieblichen Strukturen Betriebsräte zu wählen sind. Betr

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17.07.2017 - 4Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. 5Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. (2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGErster Teil: Allgemeine Vorschriften › § 4

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 4 BetrVG
    § 4 Abs. 1 BetrVG oder § 4 Abs. I BetrVG
    § 4 Abs. 2 BetrVG oder § 4 Abs. II BetrVG

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