§ 7 BetrVG, Wahlberechtigung
Paragraph 7 Betriebsverfassungsgesetz

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Betriebsverfassungsgesetz - Betriebsratswahlen

https://br-wahl.verdi.de/++file++520a0e92890e9b7d68000020/download/BetrVG.pdf
G v. 23.7.2001 I 1852 +++). Inhaltsübersicht. Erster Teil. Allgemeine Vorschriften. §§ 1 bis 6. Zweiter Teil. Betriebsrat,. Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat. §§ 7 bis 59a. Erster Abschnitt. Zusammensetzung und Wahl des. Betriebsrats. §

Rechtsanwältin Stefanie Ecke Auswertung von ... - Hans-Böckler-Stiftung

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Dem stehe die Entstehungsgeschichte von § 7 Satz 2 BetrVG nicht entgegen. In der Begründung zum. Regierungsentwurf des BetrVG-ReformG heiße es zwar, § 7 Satz 2 erkenne die Zugehörigkeit der. Leiharbeitnehmer zum Einsatzbetrieb an. Dies stehe jedoch im Wi

Informationsschrift anschauen

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Verbot der Wahlbehinderung und der Wahlbeeinflussung (§ 20 BetrVG) .............24. II. Kündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber. (§ 15 Kündigungsschutzgesetz) sowie für die ersten drei Arbeitnehmer, die zur. Betriebsversammlung

Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht - DBB Beamtenbund ...

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den Arbeitgeber (BAG, Beschluss v. 18.3.2008 – 1 ABR 3/07 – Orientierungssätze der Richterinnen und. Richter des BAG ZBVR online 9/2008, S. 7). 2. Geltungsbereich des BetrVG/Umfang der Einstellungs- und Entlassungskompetenz eines leiten- den Angestellten

Organisation der Mitbestimmung – Veranstaltung vom 06.12.2010 Fall ...

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06.12.2010 - Laut Sachverhalt sind in dem Call-Center 15 Mitarbeiter beschäftigt. Mangels anderweitiger Angaben ist davon auszugehen dass diese sowohl wahlberechtigt gem. § 7 BetrVG als auch wählbar gem. § 8 I. BetrVG sind. II. Betriebsbegriff. 1. Betrie


Webseiten zum Paragraphen

Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 7 Wahlberechtigung / 2 Arbeitnehmer ...

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Rz. 3 Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Betriebs. Dazu zählen grundsätzlich nicht die Leiharbeitnehmer, für die in § 7 Satz 2 BetrVG durch die Betriebsverfassungsgesetznovelle von 2001 eine Sonderregelung getroffen wurde. An dieser Sonderregelung

BetrVG § 7 und § 8 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg007.html
Betriebsverfassungsgesetz - Wahlberechtigung und Wählbarkeit - § 7 und § 8 BetrVG.

§ 7 BetrVG Wahlberechtigung Betriebsverfassungsgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/4043/a56610.htm
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb.

§7 BetrVG Wahlberechtigung – WahlWiki

http://betriebsrat-wahl-wiki.de/index.php?title=%C2%A77_BetrVG_Wahlberechtigung
26.09.2013 - Leitsatz Arbeitnehmer können in mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers nach §§ 7, 9 BetrVG eingegliedert sein. Die Eingliederung setzt nicht voraus, dass das Weisungsrecht in dem betreffenden Betrieb ausgeübt wird. (juris). LAG Köln 22.06

BetrVG § 7 Wahlberechtigung | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/7
7:Wahlberechtigung. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate i


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Erster Abschnitt: Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats › § 7

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 7 BetrVG
    § 7 Abs. 1 BetrVG oder § 7 Abs. I BetrVG

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