§ 1 BetrVG, Errichtung von Betriebsräten
Paragraph 1 Betriebsverfassungsgesetz

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.


(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.


Benachbarte Paragraphen


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Prof

https://www.uni-goettingen.de/de/%C3%9Cbungsfall+1/363615.html
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https://br-wahl.verdi.de/++file++520a0e92890e9b7d68000020/download/BetrVG.pdf
Seite 1 von 46 -. Betriebsverfassungsgesetz. BetrVG. Ausfertigungsdatum: 15.01.1972. Vollzitat: "Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2

1. Grundlagen AuG-Mitbestimmung RM

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1.2 Teilnahme des Betriebsrats bei Betriebsbesichtigungen und. Unfalluntersuchungen (§ 89 Abs. 2, 4 und 5 BetrVG). Der Arbeitgeber, die Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger sind dazu verpflichtet, den Betriebsrat bei allen im Zusammenh

1. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung gem. § 87 ...

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1. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung gem. § 87 BetrVG. Allgemeine Grundsätze. ➢ Kernstück der betrieblichen Mitbestimmung. ➢ Echtes Mitbestimmungsrecht. ➢ Betrifft grds. nur Maßnahmen mit kollektiver Wirkung („Schutzfunktion“)+- o Aus


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BetrVG § 1 - Errichtung von Betriebsräten und § 4 - Betriebsteile ...

http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg001.html
Betriebsverfassungsgesetz - Errichtung von Betriebsräten und Betriebsteile, Kleinstbetriebe - § 1 und § 4 BetrVG.

BetrVG § 1 Errichtung von Betriebsräten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136748_1/
17.07.2017 - BetrVG. BetrVG; Fassung; Erster Teil: Allgemeine Vorschriften. § 1 Errichtung von Betriebsräten · § 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber · § 3 Abweichende Regelungen · § 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe · § 5 Arbei

Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil I | W.A.F.

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21.04.1983 - 6 ABR 70/82). Jedes Betriebsratsmitglied ist deshalb verpflichtet, so das BAG, sich diese Kenntnisse anzueignen (vgl. BAG v. 05.11.1981 - 6 ABR 50/79). Dieses Seminar ist erforderlich nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Die Kostentragungspflicht ergibt

§ 1 BetrVG - BZO-Wissen

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Frisches Recht: Neuregelung von § 80 Absatz 2 und 92 Absatz 1 BetrVG

https://www.kanzlei-klatt.com/frisches-recht-neuregelung-von-%C2%A7-80-absatz-2...
17.03.2017 - Ab dem 1. April 2017 gelten neue Fassungen des § 80 Absatz 2 BetrVG und des § 92 Abs. 1 BetrVG. Die Änderungen sind die Folge der Novelle des AÜG und betreffen Informationsrechte des Betriebsrats über den Einsatz von Leiharbeitnehmern. Diese


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGErster Teil: Allgemeine Vorschriften › § 1

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1 BetrVG
    § 1 Abs. 1 BetrVG oder § 1 Abs. I BetrVG
    § 1 Abs. 2 BetrVG oder § 1 Abs. II BetrVG

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