(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
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https://www.heuking.de/fileadmin/DATEN/Dokumente/Veroeffentlichungen/2014/039_P...
Dies gilt vor allem für Betriebsratsmitglieder, die nach 5 38 Betriebsverfassungsgesetz. (BetrVG) vollständig freigestellt sind. Um eine Abkoppelung der Betriebsrats- mitglieder von der Entwicklung ihrer. Arbeitskollegen zu verhindern, hat der. Gesetzgeb
http://www.xn--arbeits-betriebsrte-recht-1ec.de/media/2a32643da16b82e4ffff803af...
38 Abs. 1 Satz 3 + 4 BetrVG). • Für die nicht nach § 38 BetrVG freigestellten Mitglieder gelten die. Regeln der Freistellung nach § 37 BetrVG. • Dabei sind die Beschlüsse des Betriebsrats über Arbeitsaufgaben und Arbeitsstrukturen zu berücksichtigen. • N
https://www.boeckler.de/mbf_bvd_gr_org._arb._br_pr.pdf
Freistellungen gemäß § 38 BetrVG. · Zusätzliche Freistellungen gemäß § 37 BetrVG für besondere. Aufgaben. · Freistellungen für die Arbeit im Gesamt- und Konzernbetriebsrat. · Büropersonal, Assistenzkräfte, Sekretariate, Schreibkapazitäten. · Stabsmitarbe
https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/briefe_mitbestimmung/btrvg_freistellungsverfa...
stellungsstaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG. Die dort angegebenen Zahlen sind Mindest- zahlen. Betriebsrat und Arbeitgeber können in einer nicht erzwingbaren Betriebsvereinbarung auch höhere Zahlen vereinbaren, wenn nach den Verhältnissen des Betriebs die im
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/arbeitsrech...
03.04.2014 - 6. Professor Dr. Martin Franzen. 2. Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 38. BetrVG a) Überblick. - unentgeltliches Ehrenamt zeigt gesetzgeberische Ablehnung von "Berufsbetriebsräten". - aber: großzügige Freistellungsregelung in §
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38 Abs. 1 - Wann können wieviele Betriebsratsmitglieder ganz von der Berufsarbeit freigestellt werden?
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/betriebsrat...
In größeren Betrieben – nach der Neufassung des § 38 BetrVG ab 200 Arbeitnehmer – sind je nach Zahl der Arbeitnehmer ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder vollkommen von ihrer Tätigkeit freizustellen (Staffel § 38 Abs. 1 BetrVG), ohne dass es der Prüfu
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
Ziel und Zweck der nach Anzahl der Arbeitnehmer gestaffelten Freistellung nach Abs. 1 ist es, Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Umfang der notwendigen Arbeitsbefreiung zu vermeiden (BAG, Beschluss v. 10.7.2013, 7 ABR 22/12). Au
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Die Freistellung von Betriebsräten ist in § 38 BetrVG gesetzlich geregelt. Nach dieser Vorschrift sind bei einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern im Betrieb eine bestimmte Anzahl von Betriebsatsmitgliedern von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen
https://www.verdi-bub.de/index.php?id=1966
Es kommt manchmal nur auf ganz wenige Arbeitnehmer an, um die nächste Staffelgröße nach § 38 Abs. 1 BetrVG zu erreichen. Für die Anzahl der Freistellungen ist somit entscheidend, wer zu den Arbeitnehmern im Sinne des § 38 BetrVG zählt. Dazu gehören: die