§ 40 BetrVG, Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
Paragraph 40 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.


(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Kosten des Betriebsrats nach § 40 BetrVG - Kanzlei Thiel

http://www.thiel-arbeitsrecht.de/wp-content/uploads/2016/09/KostenBR.pdf
A. Grundlagen. Arbeitgeber haben die durch Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen (vgl. § 40. Abs. 1 BetrVG). Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG müssen sie dem Betriebsrat für Sitzungen,. Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung Räume, sac

Die Kosten des Betriebsratsanwalts - Heuking Kühn Lüer Wojtek

https://www.heuking.de/fileadmin/DATEN/Dokumente/Veroeffentlichungen/2015/078_D...
11.09.2015 - Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Kosten des Betriebsrats zu übernehmen. (§§ 40 Abs. 1, 80 Abs. 3, 111 Satz 3 BetrVG). Dazu gehören auch die Kosten einer anwaltlichen Beratung, die der Betriebsrat

Kostenerstattung für Schulung des Betriebsrats - Bartsch Rechtsanwälte

http://www.bartsch-rechtsanwaelte.de/media/docs/rm/schulung.pdf
40 Abs. 1 BetrVG. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten für die Schulung eines in den Kon- zernbetriebsrat entsendeten Betriebsratmitglieds zu übernehmen, auch wenn noch nicht abschließend geklärt ist, ob der Konzernbetriebsrat wirksam errichtet w

Abgrenzung des Anspruchs auf Hinzuziehung eines ...

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25.06.2014 - 40 Abs. 1 BetrVG. 1. Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer. Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen. Erfüllung seiner Aufgaben erf

Arbeitspapier 04

https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+04/194004.html
e) Hinweis: Delegation auch an den Gesamtbetriebsrat möglich, § 50 II BetrVG. 3. Willensbildung a) Sitzungen, §§ 29-32, 34 BetrVG b) Teilnahmerechte c) Beschlüsse, §§ 33, 35 BetrVG d) Sprechstunden, § 39 BetrVG. II. Kosten der BR-Tätigkeit. 1. Kostentrag


Webseiten zum Paragraphen

BetrVG § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats | W.A.F.

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/40
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.

40 Abs. 1 BetrVG - BZO-Wissen

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40 Abs. 1 - Welche durch Betriebsratsarbeit entstehenden Kosten muss der Arbeitgeber tragen?

40 Abs. 2 BetrVG - BZO-Wissen

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Neben den Kosten aus der laufenden Betriebsratsarbeit (§ 40 Abs. 1 BetrVG) hat der Betriebsrat auch Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber all das zur Verfügung stellt, was sonst noch für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit benötigt wird (und die e

Kostentragungspflicht - Ihr Arbeitnehmeranwalt im Ruhrgebiet bei ...

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Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Kosten der Betriebsratsarbeit. Dass die Arbeitgeber die Kosten des Betriebsrats zu tragen haben, fürt oft zu konflikten. Die Kostenübernahme für die Arbeit des Betriebsrats regelt sich nach § 40 BetrVG. Nach

Lexikon für den Betriebsrat: Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/K/kosten-und-sachaufwand-des...
Gesetzliche Grundlagen. Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten, die. durch die Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Mitglieder (§ 40 Abs.1 BetrVG) sowie; für die Bereitstellung von Sachmitteln, Räumen, Inform


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Betriebsrats › § 40

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 40 BetrVG
    § 40 Abs. 1 BetrVG oder § 40 Abs. I BetrVG
    § 40 Abs. 2 BetrVG oder § 40 Abs. II BetrVG

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