§ 37 BetrVG, Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
Paragraph 37 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.


(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.


(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.


(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.


(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.


(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Schulungsansprüche des Betriebsrates aus § 37 Abs. 6 BetrVG

http://www.lag-hamm.nrw.de/behoerde/beh_aktuelles/Schulungsansprueche.PPTX
Schulungsansprüche des Betriebsrates aus § 37 Abs. 6 BetrVG. Deutscher Arbeitsgerichtsverband – Ortstagung Hamm am 30.09.2015. Frank Auferkorte, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamm. § 37 BetrVG – die gesetzliche Ausgangslage. (2) Mitglieder


PDF Dokumente zum Paragraphen

Schulungen – Freistellung für die Teilnahme, § 37 Abs. 6 BetrVG

https://www.buchundmehr.de/out/media/3719_auszug2.pdf
37 Abs. 6 BetrVG lautet: »(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schu- lungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte. Gründe im Si

„erforderlich“ nach § 37 Abs. 6 BetrVG? - IG Metall @ SAP

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breiteter Auffassung die Erforderlichkeit des. Seminars nicht ausschließen.9 Noch seltener wird der Hinweis sein, man könne ja einen. Sachverständigen einschalten und sich so das. 3 BAG DB 2004, 644. 4 Beckschulze DB 2004. 5 BAG AP Nr. 35, 54 und 113 zu

Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit 1 ...

http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2014/zbvronline_2014_0708_05.pdf
19.03.2014 - Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu festgestellt: „Seminare sind nicht nur dann erforderlich im Sinne von § 37 BetrVG, wenn sie. Wissen über neue Gesetze, Tarifverträge usw. vermitteln; es kommt vielmehr auf die konkrete Situation im Betrieb und dem

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Beschlussmuster: (mehrere Koll.) Entsendung zu Seminaren nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Der Betriebsrat beschließt, folgende BR-Mitglieder gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu folgenden Schulungsveranstaltungen zu entsenden. Wer? Titel des Seminars. Wo? am/vom-bis. Sem


Webseiten zum Paragraphen

Betriebsratsmitglied: Arbeitsbefreiung (§ 37 Abs. 2 BetrVG)

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Wenn ein Betriebsratsmitglied eine bestimmte Betriebsratstätigkeit erledigen möchte oder muss, ist es von der Arbeit befreit, damit es diese Tätigkeit ohne Verletzung seiner Arbeitspflicht erledigen kann. Hat das Betriebsratsmitglied die Betriebsratstäti

37 Abs. 2 BetrVG - BZO-Wissen

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37 Abs. 1+2 - Was heißt "unentgeltliches Ehrenamt" und wie steht es mit der nötigen Arbeitsbefreiung?

37 Abs. 3 BetrVG - BZO-Wissen

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Grundsätzlich soll Betriebsratsarbeit (ob im Gremium oder individuell) immer während der Arbeitszeit des jeweiligen Betriebsratsmitglieds stattfinden (§ 37 Abs. 2 BetrVG). In der Praxis ist das natürlich nicht immer möglich (z.B. wenn in einem Schichtbet

BetriebsratsPraxis24: 18. Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG

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Neben dem Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG gibt es noch einen weiteren Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG. Bei dem Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied. während seiner regelmäßigen Amtszeit. Anspruch au

Erforderlichkeit von Schulungen für den Betriebsrat | W.A.F.

https://www.waf-seminar.de/schulungsanspruch/informationen/erforderlichkeit-von...
Damit das Betriebsratsmitglied dieser Schulungspflicht in der betrieblichen Praxis auch nachkommen kann, hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat ausdrücklich einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Fortbildung nach § 37 Abs. 6 BetrVG eingeräumt. Gleichze


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Betriebsrats › § 37

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 37 BetrVG
    § 37 Abs. 1 BetrVG oder § 37 Abs. I BetrVG
    § 37 Abs. 2 BetrVG oder § 37 Abs. II BetrVG
    § 37 Abs. 3 BetrVG oder § 37 Abs. III BetrVG
    § 37 Abs. 4 BetrVG oder § 37 Abs. IV BetrVG
    § 37 Abs. 5 BetrVG oder § 37 Abs. V BetrVG
    § 37 Abs. 6 BetrVG oder § 37 Abs. VI BetrVG
    § 37 Abs. 7 BetrVG oder § 37 Abs. VII BetrVG

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