§ 45 BetrVG, Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
Paragraph 45 Betriebsverfassungsgesetz

Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.


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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 45 Themen der Betriebs- und ... - Haufe

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1 Allgemeines Rz. 1 § 45 Satz 1 BetrVG gibt den Rahmen vor, in dem die Diskussionen und Erörterungen in Betriebs- und Abteilungsversammlungen stattfinden dürfen. Inhaltlich können alle Angelegenheiten, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar

BetrVG §§ 42, 44 , 45 und 46 - Betriebsversammlung, Themen

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Betriebsverfassungsgesetz - Betriebsversammlung, Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung - §§ 42, 44, 45 und 46 BetrVG.

BetrVG § 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen ...

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/45
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbar

§ 45 BetrVG - Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen ...

https://openjur.de/g/betrvg/45.html
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und w ...

§ 45 BetrVG Themen der Betriebs- und ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/4043/a56654.htm
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und.


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGZweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Vierter Abschnitt: Betriebsversammlung › § 45

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 45 BetrVG
    § 45 Abs. 1 BetrVG oder § 45 Abs. I BetrVG

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