(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.
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98 Abs. 1 BetrVG ..................................................................... 42 g) Auswahl der Teilnehmer für Bildungsmaßnahmen,. § 98 Abs. 3 BetrVG .................................................................... 43 h) Sozialplan, § 112 Ab
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Betriebsverfassungsgesetz. BetrVG. Ausfertigungsdatum: 15.01.1972. Vollzitat: "Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 ...... 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis
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richtlinien zur Durchführung interner Untersuchungen .............................. 42 a) Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG .......... 42 b) Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ......... 43. 2. Beteilig
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20.01.2014 - Individualrechtliche Ansprüche von ArbN auch aus BV und Sozialplänen. (Hauck in Hauck/Helml/Biebl § 2a Rn 11). – Zahlung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an BetrVerslg. (BAG 1.10.74 AP. Nr. 2 zu § 44 BetrVG 1972). – Entgeltansprüche von
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Wortlaut und Normzweck des §51 BetrVG............................... 38. 2. Die Bedeutung des § 5 I 3 BetrVG für die Notwendigkeit einer vertraglichen Beziehung zum Betriebsinhaber.................40. V. Die Betriebszugehörigkeit als integrale Voraussetz
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Betriebsverfassungsgesetz - Betriebsversammlung, Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung - §§ 42, 44, 45 und 46 BetrVG.
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Rz. 23 Für die regelmäßige und die zusätzlichen Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz und 4 BetrVG sowie die vom Arbeitgeber beantragten Betriebsversammlungen ist die Zeit der Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten "wie Arbeitszeit" z
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Die regelmäßigen Betriebsversammlungen und die, welche auf Wunsch des Arbeitgebers einberufen werden, finden während der Arbeitszeit statt. Die Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeits
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Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihre Rechtsanwälte aus Hannover informieren Sie zu § 44 BetrVG.