§ 126 BetrVG, Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
Paragraph 126 Betriebsverfassungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über

1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
5.
die Stimmabgabe;
5a.
die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können;
6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.


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Betriebsverfassungsgesetz

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Webseiten zum Paragraphen

BetrVG § 126 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen | W.A.F.

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/126
126:Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen üb

BetrVG § 126 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136748_126/
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20,60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über. 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere d

Das Betriebsverfassungsgesetz - § 126 BetrVG - Kanzlei Pavel

https://www.ra-pavel.de/index.php/126-betrvg.html
Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihr Anwalt aus Hannover informiert Sie zu § 126 BetrVG.

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  • Verortung im BetrVG

    BetrVGAchter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften › § 126

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 126 BetrVG
    § 126 Abs. 1 BetrVG oder § 126 Abs. I BetrVG

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