(1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 finden im Jahre 1972 statt.
(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1988 statt. Die Amtszeit der Jugendvertretung endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung, spätestens am 30. November 1988.
(3) Auf Wahlen des Betriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet werden, finden die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung vm 16. Januar 1995 (BGBl. I S. 43), die Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2029), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1795) und die Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 26. Juni 1995 (BGBl. I S. 871) bis zu deren Änderung entsprechende Anwendung.
(4) Ergänzend findet für das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes bis zu deren Änderung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
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Wirksame Betriebsvereinbarung (§ 77 IV 1 BetrVG). a) Einigung zwischen B und BR über BV. b) Allgemeine Regelungskompetenz (+). c) Schriftform eingehalten (§ 77 II 1 BetrVG > § 125 S. 1 BGB). d) Verstoß gegen § 77 III 1 BetrVG? Betrieb muss unter Geltungs
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Abdrucke der Wahlordnung, die gem. § 125 Abs. 3 BetrVG bis zum Erlaß einer neuen Wahlordnung entsprechend auch für Wahlen nach dem neuen Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist und der Wählerliste sind zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Abdrucke können im
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1 Übersicht über die kollektive Mitbestimmung . . . . . . . . 1. 1. I. Legitimation und Grenzen der Mitbestimmung . . . . . . . 4. 3. 1. Berechtigung kollektiver Mitspracherechte . . . . . . . 6. 3. 2. Verfassungsrechtliche Schranken . . . . . . . . . .
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31.12.2004 - 16 Arbeitspapier 125 · Neue Formen der Gremienarbeit – Beispiele und Instrumente. Dezember 2006. 1.4 Betriebsrat AOL: Delegation von Aufgaben an Arbeitsgruppen (BetrVG § 28a). § 28a der reformierten Betriebsverfassung erlaubt es dem Betriebs
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BGB, „Vertragstheorie“). 2. Wirksame Vertretung von Arbeitgeber und Betriebsrat (§§ 164 ff. BGB, 26 II. BetrVG). 3. Wirksame Willensbildung auf Seiten des Betriebsrats (§§ 29, 33). (oder verbindlicher Spruch der Einigungsstelle, § 76 III). II. Schriftfor
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BetrVG, soweit sie übereinstimmen, gleichzeitig erfüllen. Dabei ist hinreichend klarzustellen, dass und welche Verfahren gleichzeitig durchgeführt werden sollen. 6. Soweit die Vorlage des Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 Abs. 2 InsO die. S
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Nr. 2 BetrVG. 123. D) Ergebnis zu § 4. 123. § 5 Die Zulassigkeit der formfreien Regelungsabrede im Rah- men der notwendigen Mitbestimmung nach § 87 BetrVG . 125. A) Der Meinungsstand zum Problem der Regelungsabrede als. Ausubungsform fur das Mitbestimmun
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Das Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsrecht. Ihr Anwalt aus Hannover informiert Sie zu § 125 BetrVG.
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Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung fanden gemäß § 125 Abs. 2 BetrVG im Jahr 1988 statt. Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt gemäß § 64 BetrVG 2 Jahre. Anders als die Amtszeit des Betriebsrats ist die
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125 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz. (1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 finden im Jahre 1972 statt. (2) 1Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1988 statt. 2Die Am
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125 BetrVG: Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 finden im Jahre 1972 statt.
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1. Da § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO voraussetzt, dass es sich um eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG handelt, kommt es auch im Rahmen des …