Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.vwa-bwl.de/alumni/studentenforum/r031_Strick%20-%20Arbeitsrecht-r031...
Nach § 130 BetrVG findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung „auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“. Statt dessen gilt dort das Person
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/richardi/Lehre/ss_10/d-frei/KollA...
__ ten Betrieb BAG 24. 1. 1996 AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8. 2 Vgl. BAG 30. 7. 1987 AP BetrVG 1972 § 130 Nr. 3 (Klosterbrauerei der als. Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Benediktinerabtei St. Bonifaz in ...
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/9783811471344_TOC_001.pdf
1 Übersicht über die kollektive Mitbestimmung . . . . . . . . 1. 1. I. Legitimation und Grenzen der Mitbestimmung . . . . . . . 4. 3. 1. Berechtigung kollektiver Mitspracherechte . . . . . . . 6. 3. 2. Verfassungsrechtliche Schranken . . . . . . . . . .
https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+02/194000.html
I. Abgrenzung von Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht. (§ 130 BetrVG; § 1 BPersVG). Abgrenzung zum Öffentlichen Recht nach Rechtsform des Unternehmens. II. Sachlicher Geltungsbereich. 1. Grundvoraussetzung: Vorliegen eines Betriebs a) Defin
http://www.uni-giessen.de/~g11026/11.%20Betriebsverfassungsrecht%20I.PDF
cc)Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG) dd)Wählbarkeit von mindestens 3 Arbeitnehmern (§ 8. BetrVG). 2. Ausnahme im öffentlichen Dienst: § 130 BetrVG. 3. Ausnahme bei Religionsgemeinschaften: § 118 II BetrVG. 4. Einschränkung bei Tendenzbetrieben: § 118 I BetrV
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_brpraxis_ap_betrvg_priebe.pdf
Wie auch bei § 119 BetrVG wird in § 121 BetrVG grds. nur vorsätzliches Handeln als. Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 10 OWiG). Allerdings ist zu prüfen, ob eine fahrlässige. Verletzung von Aufsichtspflichten (§ 130 OWiG) in betracht kommt – nach dieser. Vo
https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/130
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
130 BetrVG regelt nicht den Fall der sogenannten öffentlich-rechtlichen Mischkonzerne, in denen einzelne Unternehmen öffentlich-rechtlich, die anderen privatrechtlich organisiert sind. Selbst, wenn das herrschende Unternehmen öffentlich-rechtlich organis
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136748_130/
17.07.2017 - ... Übergangs- und Schlussvorschriften. § 130 Öffentlicher Dienst. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlich
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/allgemeines/geltungsbereich-des-...
Ausnahme 1: Öffentliche Betriebe. Auf Betriebe des öffentlichen Dienstes findet das Betriebsverfassungsgesetz ausnahmslos keine Anwendung (§ 130 Betriebsverfassungsgesetz). Diese Bereichsausnahme greift immer, wenn der Rechtsträger der Staat selbst oder
https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Betriebsverfassungsgesetz--BetrVG...
Das Gesetz gilt für Betriebe der Privatwirtschaft, nicht jedoch für den öffentlichen Dienst, die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und pädagogischen Einrichtungen (§§ 118 und 130 BetrVG). Das Betriebsverfassungsgesetz enthält folgende Schwerpu