§ 130 BetrVG, Öffentlicher Dienst
Paragraph 130 Betriebsverfassungsgesetz

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.


Benachbarte Paragraphen


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arbeitsrecht - VWA-BWL

http://www.vwa-bwl.de/alumni/studentenforum/r031_Strick%20-%20Arbeitsrecht-r031...
Nach § 130 BetrVG findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung „auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“. Statt dessen gilt dort das Person


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Betriebsverfassungsrecht Erstes Kapitel - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/richardi/Lehre/ss_10/d-frei/KollA...
__ ten Betrieb BAG 24. 1. 1996 AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8. 2 Vgl. BAG 30. 7. 1987 AP BetrVG 1972 § 130 Nr. 3 (Klosterbrauerei der als. Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Benediktinerabtei St. Bonifaz in ...

Betriebsverfassungsrecht - Toc - Beck-Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/9783811471344_TOC_001.pdf
1 Übersicht über die kollektive Mitbestimmung . . . . . . . . 1. 1. I. Legitimation und Grenzen der Mitbestimmung . . . . . . . 4. 3. 1. Berechtigung kollektiver Mitspracherechte . . . . . . . 6. 3. 2. Verfassungsrechtliche Schranken . . . . . . . . . .

Arbeitspapier 02

https://www.uni-goettingen.de/de/arbeitspapier+02/194000.html
I. Abgrenzung von Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht. (§ 130 BetrVG; § 1 BPersVG). Abgrenzung zum Öffentlichen Recht nach Rechtsform des Unternehmens. II. Sachlicher Geltungsbereich. 1. Grundvoraussetzung: Vorliegen eines Betriebs a) Defin

Betriebsverfassungsrecht I Anwendungsbereich des BetrVG

http://www.uni-giessen.de/~g11026/11.%20Betriebsverfassungsrecht%20I.PDF
cc)Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG) dd)Wählbarkeit von mindestens 3 Arbeitnehmern (§ 8. BetrVG). 2. Ausnahme im öffentlichen Dienst: § 130 BetrVG. 3. Ausnahme bei Religionsgemeinschaften: § 118 II BetrVG. 4. Einschränkung bei Tendenzbetrieben: § 118 I BetrV

Dr. Andreas Priebe Straf- und Bußgeldvorschriften im ...

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_brpraxis_ap_betrvg_priebe.pdf
Wie auch bei § 119 BetrVG wird in § 121 BetrVG grds. nur vorsätzliches Handeln als. Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 10 OWiG). Allerdings ist zu prüfen, ob eine fahrlässige. Verletzung von Aufsichtspflichten (§ 130 OWiG) in betracht kommt – nach dieser. Vo


Webseiten zum Paragraphen

BetrVG § 130 Öffentlicher Dienst | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/130
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.

Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 130 Öffentlicher Dienst | Personal ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv...
130 BetrVG regelt nicht den Fall der sogenannten öffentlich-rechtlichen Mischkonzerne, in denen einzelne Unternehmen öffentlich-rechtlich, die anderen privatrechtlich organisiert sind. Selbst, wenn das herrschende Unternehmen öffentlich-rechtlich organis

BetrVG § 130 Öffentlicher Dienst - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136748_130/
17.07.2017 - ... Übergangs- und Schlussvorschriften. § 130 Öffentlicher Dienst. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlich

Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes - Dr. Kluge Seminare

https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/allgemeines/geltungsbereich-des-...
Ausnahme 1: Öffentliche Betriebe. Auf Betriebe des öffentlichen Dienstes findet das Betriebsverfassungsgesetz ausnahmslos keine Anwendung (§ 130 Betriebsverfassungsgesetz). Diese Bereichsausnahme greift immer, wenn der Rechtsträger der Staat selbst oder

Integrationsämter - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Betriebsverfassungsgesetz--BetrVG...
Das Gesetz gilt für Betriebe der Privatwirtschaft, nicht jedoch für den öffentlichen Dienst, die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und pädagogischen Einrichtungen (§§ 118 und 130 BetrVG). Das Betriebsverfassungsgesetz enthält folgende Schwerpu


  • Verortung im BetrVG

    BetrVGAchter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften › § 130

  • Zitatangaben (BetrVG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1972, 13
    Ausfertigung: 1972-01-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BetrVG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 130 BetrVG
    § 130 Abs. 1 BetrVG oder § 130 Abs. I BetrVG

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